Industrie: Nehmen Sie Stellung!
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Denn wie oft hat man die Möglichkeit an einem wichtigen Dokument beeinflussend mitzuwirken? Die Frage lautet: Warum ist ein „Standpunkt zu unternehmerischem Wohlverhalten (Code of Conduct)“ nötig?
Bereits 1977 veröffentlichte die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen Wohlverhaltenskatalog. Dieser nannte Sachverhalte, die einem kaufmännischen Wohlverhalten widersprechen und geeignet waren, den Wettbewerb zu gefährden. Die Wettbewerbskommission (Schwerpunktempfehlung) hat als beratendes Organ der BWB empfohlen, einen „Standpunkt zu unternehmerischem Wohlverhalten (Code of Conduct)“ nach dem Vorbild des Leitfadens „Standpunkt zu vertikalen Preisbindungen“ als Information für die Marktteilnehmer, neu zu erarbeiten.
„Der Code of Conduct soll Unternehmen dabei helfen, zu erkennen welche Handlungsweisen als fair betrachtet werden und welche nicht. Er kann somit auch eine wertvolle Unterstützung bei der Umsetzung von Compliance-Maßnahmen in Unternehmen sein, so BWB-Generaldirektor Theo Thanner.
Die BWB erhält regelmäßig Beschwerden über unfaire Geschäftspraktiken insbesondere im Bereich der Konditionsgestaltung. Diese unfairen Handlungsweisen sind oft auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht in der Lieferkette zurückzuführen. Kleinere Lieferanten haben bspw. keine angemessenen Möglichkeiten sich gegen den größeren Verhandlungspartner aufgrund der gegebenen Abhängigkeit zu wehren.
Diese unfairen Geschäftspraktiken werden auch in der Landwirtschaft sehr intensiv thematisiert. Daher arbeitet die BWB sehr eng mit dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) zusammen. Auf europäischer Ebene ist dieses Thema auch ein Schwerpunkt der österreichischen Ratspräsidentschaft. Ein Richtlinienvorschlag wurde bereits von der Europäischen Kommission vorgestellt. Das Ziel des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus ist es, dazu einen Konsens zwischen Mitgliedsstaaten, Kommission und Europäischem Parlament bis zum Ende der Ratspräsidentschaft zu erreichen.
Als Ermittlungsbehörde kann die BWB bei vermuteten Verstößen gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht Ermittlungen einleiten. Die in den Beschwerden vorgebrachten unfairen Geschäftspraktiken, sind aber oft nur schwer kartellrechtlich greifbar, können jedoch einen Störfaktor für eine positive Entwicklung der Märkte und für den Wettbewerb darstellen.
Die BWB hat sich daher entschieden einen neuen Wohlverhaltenskatalog zu erarbeiten. Für den Entwurf wurden bereits zahlreiche Gespräche mit Unternehmen, Institutionen und Interessensvertretungen geführt.
Der finalisierte Standpunkt soll für jede Branche in Österreich anwendbar sein.
Der Standpunkt soll Klarheit darüber schaffen, wie unternehmerisches Verhalten zu beurteilen und was als Wohlverhalten zu verstehen ist. Der Standpunkt beinhaltet ebenfalls einen Katalog über Verhaltensweisen die klar als Verstoß gegen unternehmerisches Wohlverhalten einzustufen sind. Darüber hinaus bietet er einen Überblick über bereits vorhandene rechtliche Möglichkeiten.
Unfaire Geschäftspraktiken sind unter anderem:
- Behinderungspraktiken (Boykott/Aufforderung zur Geschäftsverweigerung, Diskriminierung etc.)
- Ausbeutungspraktiken (Forderung von unangemessenen niedrigen Einkaufspreisen, Ausnützung einer Monopolstellung etc.)
- Sonstige Praktiken (Sittenwidrige AGB, Belästigung, Nötigung etc.)