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dm-Apotheken

VfGH prüft OTC-Antrag von dm

Nachdem der von dm drogerie markt eingebrachte Antrag für den Verkauf rezeptfreier Arzneimittel (OTC) in den eigenen Filialen in der Vergangenheit bereits mehrmals aus formalen Gründen abgelehnt wurde, gab das Unternehmen heute dessen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof bekannt.

Der Drogeriefachhändler dm kämpft seit Jahren darum, das Apothekenmonopol beim Verkauf rezeptfreier Arzneimittel auszuhebeln. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof die Prüfung des Antrags bekannt gegeben. Das Ergebnis des Verfahrens könnte die Karten in diesem lukrativen Geschäftsfeld ganz neu mischen. „Die rasante Entwicklung von Internet-Apotheken zeigt den Bedarf auf, geprüfte Qualität zu günstigeren Preisen anzubieten und dabei attraktive Alternativen zu den oft dubiosen Online-Anbietern zu schaffen“, erklärt dm-Geschäftsführer Harald Bauer die Hintergründe für das Engagement in dieser Sache. Schon 2018 hat die Bundeswettbewerbsbehörde eine Liberalisierung auf dem Markt positiv beurteilt. Für die Konsumenten käme es dadurch zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung und zu einem größeren Preis- und Qualitätswettbewerb.

Apotheker pochen auf fachkundige Beratung

Seitens der Apotheken sieht man die Situation naturgemäß anders, hier wird seit jeher mit der Notwendigkeit des Monopols für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz öffentlicher Apotheken sowie einer fachkundigen Beratung argumentiert, die allerdings - so dm drogerie markt - auch in Drogerien gewährleistet werden könne. Ebenso wie heimische Online-Apotheken wären Gratis-Hotlines durch ausgebildete Pharmazeuten denkbar. Außerdem habe die Bundeswettbewerbsbehörde weiters festgestellt, dass der Handel mit rezeptfreien Medikamenten nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz des Apothekengeschäfts ausmache und dort mit Kosmetikprodukten sowie Nahrungsergänzungsmittel zudem auch im Geschäftsfeld der Drogerien gefischt würde.

Existenzbedrohung als Argument nicht nachvollziehbar

Von Existenzbedrohung könne laut BWB also keine Rede sein, zumal rezeptfreie Medikamente auch in anderen EU-Ländern ohne unerwünschte Auswirkungen in Drogerien verkauft würden. „Diese Umstände haben auch eine wesentliche rechtliche Bedeutung. Denn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Apothekenvorbehalts hängt entscheidend davon ab, ob sich dafür sachliche, im öffentlichen Interesse gelegene Gründe anführen lassen“, sagt dm-Anwalt und Verfassungsexperte Mathis Fister. (ms)

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geschrieben am

23.02.2021