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Zusammenschluss Salzburger Alpenmilch Genossenschaft eGen / Gmundner Molkerei eGen in Phase I unter Auflagen freigegeben.

Verschmelzung Salzburg - und Gmundner Milch genehmigt

Der Zusammenschluss der Salzburger Alpenmilch Genossenschaft eGen mit der Gmundner Molkerei eGen in Phase I ist unter Auflagen freigegeben.

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) wurde am 14.03.2022 die beabsichtigte Verschmelzung der Salzburger Alpenmilch Genossenschaft eGen (als übernehmende Gesellschaft) mit der Gmundner Molkerei eGen als übertragende Gesellschaft sowie die Einbringung des operativen Betriebes der Gmundner Molkerei in die SalzburgMilch GmbH angemeldet. Der Zusammenschluss wurde nach einer Verlängerung der Frist um 14 Tage mit Verpflichtungszusagen (Auflagen) freigegeben.

Betroffene Märkte

Der Zusammenschluss betrifft die Märkte für (i) die Erfassung von Rohmilch (Abnahmemarkt) sowie für (ii) den Vertrieb von Molkereiprodukten (Absatzmarkt), wobei nach einer ersten wettbewerblichen Einschätzung auf Grundlage der erteilten Informationen der Ermittlungsschwerpunkt auf den Bereich des Marktes für die Erfassung von Rohmilch lag. Die Marktabgrenzung konnte letztendlich offengelassen werden.

Auskunftsverlangen

Die BWB holte von der Anmelderin in mehreren umfangreichen Auskunftsverlangen Informationen zum Zusammenschlussvorhaben ein, um die Marktgegebenheiten besser einschätzen zu können. Auch die weitere Amtspartei Bundeskartellanwalt richtete sich mit mehreren Auskunftsersuchen an die Anmelderin.

Wettbewerbliche Bedenken der BWB

Angesichts der Verschmelzung bestanden nach den Ermittlungen der BWB Bedenken im Hinblick auf eine Verschlechterung der Konditionen für die landwirtschaftlichen Milchlieferanten als Genossenschaftsmitglieder durch eine Verringerung des gegenseitigen Wettbewerbsdrucks.

Allfällige wettbewerbliche Bedenken verblieben letztlich auf der Vorleistungsebene bei der Erfassung von Rohmilch, die offenen Punkte konnten jedoch durch die Abgabe von Verpflichtungszusagen iSd § 17 Abs 2 KartG durch die Anmelderin ausgeräumt werden. Somit ergab die Zusammenschlussprüfung, dass durch die modifizierte Zusammenschlussanmeldung weder eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG) entsteht oder verstärkt wird, noch wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird.

Wettbewerbliche Bedenken durch Verpflichtungszusagen ausgeräumt

Um die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen, verpflichteten sich die Parteien durch Abgabe von Verpflichtungszusagen iSd § 17 Abs 2 KartG zu Maßnahmen, die darauf abzielen, die möglichen negativen Konsequenzen des Zusammenschlusses entgegenwirken, indem ein Mindestgarantiepaket die Situation der Milchbauern absichert.

Dieses Mindestgarantiepaket ist auf 6 Jahre verpflichtend und umfasst folgende Aspekte:

  • Vorrangiges Lieferrecht bzw. eine Abnahmegarantie;
  • Freiheit auch im Direktvertrieb und Ab-Hofverkauf zu verkaufen;
  • Milchlieferverträge mit angemessenem Kündigungsrecht;
  • Möglichkeit zur Befristung von Milchlieferverträgen mit Verlängerungsoption;
  • Kündigungsrecht hinsichtlich der Genossenschaftsmitgliedschaft;
  • Entsendungsrechte in die Aussichtsgremien;
  • Soweit möglich getrennte Erfassung von konventioneller Milch, Biomilch und Heumilch; und
  • Weitergabe von Synergieeffekte durch die Fusion an die Milchbauern.

Die Verpflichtungszusagen ermöglichen ein Fair Play in der Lieferkette. Gerade bei einem so wichtigen Produkt wie der österreichischen Milch ist es essentiell, die Versorgung nachhaltig sicherzustellen.“, so Natalie Dr. Harsdorf-Borsch, BWB.

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geschrieben am

26.04.2022