Rewe-Lekkerland in österreichischer Prüfung
Auf der Seite der Bundeswettbewerbsbehörde in Wien werden jene Zusammenschlüsse veröffentlicht, die von den betroffenen Unternehmen angemeldet werden. Seit kurzem hier zu finden ist der Zusammenschluss Rewe Zentralfinanz eG; Lekkerland AG & Co. KG; Lekkerland AG.
Geplanter Erwerbsvorgang ist in der Branche bekannt: Es geht um den mittelbaren Erwerb sämtlicher Anteile an Lekkerland AG & Co. KG (Frechen, Deutschland) und Lekkerland AG (Ternitz, Österreich) durch Rewe-Zentralfinanz eG (Köln, Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Lebensmittelgroßhandel, die Beschaffungsmärkte des Lebensmitteleinzelhandels sowie den Bereich E-Loading Guthaben.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.10.2019.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Was war zuvor?
Im Mai 2019 wurde der Zusammenschluss von Rewe und Lekkerland bei der EU angemeldet, mit 7. August vermeldet die Europäische Kommission: Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9142 — REWE/Lekkerland). Am 7. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Nun liegt der Zusammenschluss zur letzten Prüfung und Möglichkeit der Antragstellung in Österreich.