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Kartellgericht: Frage der Akteneinsicht

Kartellobergericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Akteneinsicht Dritter im kartellgerichtlichen Verfahren.

Die Entscheidung des Kartellgerichts ist auch für laufende Verfahren von hoher Bedeutung. Die Vorgeschichte: Mit Beschluss vom 17.2.2022 hatte das Kartellgericht über eine Unternehmensgruppe eine Geldbuße in der Höhe von 62,35 Mio. Euro wegen kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen durch Preisabsprachen, Marktaufteilungen sowie unzulässigen Informationsaustausch in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 verhängt.

Die Einschreiterin begehrte Akteneinsicht in den dieses Verfahren betreffenden Akt des Kartellgerichts, wobei Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen auszunehmen seien. Die Bundeswettbewerbsbehörde sprach sich nicht gegen die Akteneinsicht zum Antrag aus, „sofern daran ein hinreichend konkretes rechtliches Interesse bestehe“. Privilegierte Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen seien jedenfalls von einer Akteneinsicht auszunehmen. Der Bundeskartellanwalt stimmte der Akteneinsicht durch die Einschreiterin hinsichtlich jener Aktenbestandteile zu, die nicht als Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausfertigungen bezeichnet worden seien. Die Unternehmensgruppe sprach sich gegen die beantragte Akteneinsicht aus.

Das Kartellgericht wies den Antrag der Einschreiterin auf Akteneinsicht ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Einschreiterin ein Rechtsmittel (Rekurs) an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht (KOG).

Dem Rekurs wurde durch das KOG keine Folge gegeben.

Dabei hat das KOG mit dieser jüngsten Entscheidung zu 16 Ok 1/23t erneut - insbesondere unter Verweis 16 Ok 1/22s - seine Rechtsprechung zur Akteneinsicht Dritter im kartellgerichtlichen Verfahren bestätigt. Es ist daher eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dabei liegt es an der Akteneinsicht begehrenden Person, konkrete Umstände darzulegen, dass ihr trotz Urteilsveröffentlichung und unter Berücksichtigung aller ihr sonst zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten der Informationsgewinnung, darunter auch ihrer eigenen Unterlagen, ohne Einsicht in den Akt des Kartellgerichts die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches praktisch verunmöglicht oder übermäßig erschwert würde.

 

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geschrieben am

15.06.2023