Geldbuße gegen Karmasin rechtskräftig
Die BWB hatte am 9.3.2023 beim Kartellgericht (KG) einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen Karmasin gestellt. Daraufhin verhängte das KG eine Geldbuße iHv EUR 50.000 wegen Absprachen über Angebotspreise zwischen Wettbewerbern im Bereich der Erstellung von Marktstudien. Die Zuwiderhandlung dauerte von April 2019 bis Juni 2021 an.
Karmasin erhob gegen den Beschluss des KG Rekurs und machte unter anderem geltend, die jeweiligen Auftraggeber hätten von Vornherein den Wunsch gehabt, sie zu beauftragen und habe es daher keine echte Wettbewerbssituation gegeben. Das Höchstgericht gab dem Rekurs nicht Folge und führte aus, dass die Beteiligung des Auftraggebers an einer Absprache bei Vergabeverfahren nichts daran ändert, dass diese die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Bieter beschränkt und das allgemeine Preisniveau am Markt für vergleichbare Dienstleistungen potentiell beeinflusst.
Zur Höhe der beanstandeten Geldbuße sprach das KOG aus, dass das KG die Gründe für die Bemessung nachvollziehbar dargelegt und sorgfältig begründet habe. Dieses hatte unter anderem das vorsätzliche Handeln von Karmasin, die Dauer der Zuwiderhandlung und den Umstand, dass es sich bei Preisabsprachen um eine der schwerwiegendsten Formen von Kartellverstößen („Kernbeschränkung“) handelt, als erschwerend gewertet.