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EuGH: Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden

EuGH: Entscheidung zur Rabattwerbung

Europäischer Gerichtshof trifft richtungsweisende Entscheidung zur Rabattwerbung. Rechtssicherheit für den Handel vor Black Friday & Cyber Monday.

Vor den harten Preiskampftagen rund um Black Friday und Cyber Monday stellt der EuGH fest: Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. Das ist für alle Händler wichtig, die vornehmlich im eCommerce tätig sind, aber für alle Händler wichtig zu wissen. 

Es geht um die gesetzliche Pflicht, bei der Bewerbung einer Preisreduktion den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Eine deutsche Verbraucherzentrale hatte Klage gegen die Werbung eines deutschen Lebensmittelhändlers mit „Preis-Highlights“ für Bananen und Ananas erhoben. Das Landesgericht Düsseldorf hat den Fall vorgelegt. Der EuGH hatte dabei u.a. die Frage zu klären, ob die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage nur eine Informationspflicht ist, oder ob die Preisermäßigung auf der Grundlage dieses „30-Tages-Preises“ auch zu berechnen ist. 

Der EuGH hat nun in der Entscheidung vom 26.09.2024 geantwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Bei der Bewerbung von Preisermäßigungen hat der (österreichische) Handel daher insbesondere die folgenden Punkte praktisch zu berücksichtigen

  • Der Händler hat die Preise jeweils der letzten 30 Tage so zu dokumentieren, dass sich daraus der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ermitteln lässt. Diese Dokumentation ist bei behördlichen Nachschauen auch in den Filialen vorzuweisen.
  • Preisermäßigungen dürfen nur anhand des 30 Tages-Preises berechnet werden. Achtung: Fehler in der Planung könnten hier zu „positiven“ Prozentsätzen führen (+30%)
  • Die zahlreichen Ausnahmeregelungen wie zB für allgemeine Marketingkommunikation, für Kunden- und Treueprogramme oder für Gutscheine können im Einzelfall helfen, sollten jedoch vor der Verwendung in der Werbung geprüft werden.   

Der Handelsverband hat in Kooperation mit den Werberechtsexperten von Taylor Wessing Österreich, Martin Prohaska-Marchried und Erik Steiner, zum Thema „Richtig Werben mit Rabatten“ einen Leitfaden herausgegeben und vor einer Woche ein Webinar für HV-Mitglieder gehalten, in dem die für den Handel praktischen Fragen rund um den „30 Tages-Preis“ behandelt werden. 

Den Leitfaden „Richtig Werben mit Rabatten“ finden Sie HIER.

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geschrieben am

27.09.2024