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Das Lieferkettengesetz wird diskutiert

Das geplante Lieferkettengesetz in Deutschland

Die deutsche Bundesregierung plant, Unternehmen künftig in Bezug auf den Menschenrechtsschutz mit einem „Lieferkettengesetz“ in die Pflicht zu nehmen.

Unternehmen sollen demnach ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 2023 bei Zulieferern u.a. auf die Einhaltung der Menschenrechte achten. Demnach sieht das Gesetz eine Haftung für Unternehmen vor, wenn in der Lieferkette Menschenrechte, Arbeitnehmerbelange und Umweltstandards nicht eingehalten werden. Die Initiative geht auf einen Beschluss der Vereinten Nationen zurück, die bereits im Jahr 2011 die „UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ beschloss, um den Kampf gegen Kinderarbeit, Sklaverei und Ausbeutung zu verschärfen.

Fraglich erscheint derzeit in Deutschland jedoch die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Haftung und wie weit die Verantwortung von Unternehmen reichen soll.  Auf EU-Ebene wurde im Jahr 2014 die „Corporate Social Responsibility“-Richtlinie verabschiedet. Diese verpflichtet EU-Unternehmen ab einer bestimmten Größe, eine Erklärung abzugeben, die u.a. Informationen über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange im Unternehmen enthält. In Österreich wurde die Richtlinie u.a. im „Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz“ umgesetzt. In Frankreich ist man bereits einen Schritt weiter, dort gilt seit 2017 das Gesetz über die Sorgfaltspflichten der Muttergesellschaft und Auftraggeber. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen u.a. zur Erstellung eines sog. Sorgfaltspflichtenplans, worin angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zu nennen sind, die dazu geeignet sind, Verstöße in der Lieferkette etwa gegen Menschenrechte vorzubeugen. Problematisch erscheint hier jedoch in der Praxis, dass die verpflichteten Unternehmen aus Sorge vor Reputationsschäden Informationen in nur sehr geringem Ausmaß preisgeben.

Inzwischen wurde mit 03.03.2021 in Deutschland ein entsprechender Gesetzesentwurf verabschiedet. Dieser verzichtet auf eine Verschärfung durch die Implementierung einer zivilrechtlichen Haftung und sieht entsprechend keine zivilrechtliche Klagemöglichkeit gegen Unternehmen vor. Jedoch drohen Bußgelder, falls große Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen sollten. Nach derzeitigem Stand könnten Bußgelder bis zu EUR 800.000 betragen, bzw. sogar bis zu zwei Prozent des weltweiten jährlichen Konzernumsatzes möglich sein, wobei es natürlich auf die Intensität des Verstoßes ankommt. Übersteigt die finanzielle Strafe einen Betrag von EUR 175.000, sollen Unternehmen sogar von öffentlicher Auftragsvergabe ausgeschlossen werden, zumindest temporär. Das Gesetz soll überdies vorerst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten. In einem zweiten Schritt ab 2024 soll sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern erstrecken.  

Unternehmen sollen gewährleisten, dass in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern Menschenrechtsverstöße vermieden werden. Ein entsprechender Nachweis betreffend die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten soll hierbei über einen Risikobericht erbracht werden. Für mittelbare Zulieferer bis zu Lieferanten von Rohstoffen ist eine Risikoanalyse nur erforderlich, sofern Beschwerden von Beschäftigten eines mittelbaren Zulieferers ein Unternehmen in Deutschland erreichen.

Auch in Österreich werden derzeit die Stimmten für ein solches Gesetz lauter. Nicht auszuschließen ist weiters, dass die EU-Kommission bald auf diesem Gebiet tätig wird und EU-weite Mindeststandards vorsieht.

Autoren:

Mag. Martin Eckel, LL.M., ist Partner und CEE Head of Compliance sowie CEE Head of Competition, EU & Trade bei Taylor Wessing

Mag. Andreas Schütz, LL.M., ist Partner im IP/IT sowie im Commercial Team von Taylor Wessing in Wien.

Mag. Martin Eckel, LL.M. (li.) und Mag. Andreas Schütz, LL.M.

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geschrieben am

05.03.2021