BWB warnt eindringlich vor Firmenregister-Schwindelfirmen
KMUs und Händler aufgepasst: Die BWB beobachtet vermehrt, dass insbesondere kleinere Unternehmen in die Falle von dubiosen Aktivitäten von Schwindelfirmen hineintappen. Diese treten an Unternehmen mit einem vermeintlich offiziellen, amtlich erscheinenden Schreiben heran, um sensible Daten zu erlangen. Anschließend oder sogleich mit dem Schreiben werden die betroffenen Unternehmen mit der Aufforderung zur Zahlung eines empfindlichen Betrages zwischen ca. 800 Euro und mehr als 2000 Euro für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten konfrontiert. Der BWB liegen bereits mehrere Sachverhalte vor.
Folgende Schwindelfirmen sind der BWB aufgrund bisher eingelangter Beschwerden bekannt geworden:
- SolutionCom
- Media Solution
- Stadtplan/Ortsplan Oberösterreich bzw. Media & Print Group
- Nexus Reach Marketing GmbH
- Novo Ad Marketing SL
Schreiben mit irreführenden Angaben
Die Schwindelfirmen verschicken zumeist ein postalisches Schreiben, das etwa formularartig ausgestaltet ist und/oder ein Landeswappen trägt, wodurch für die Unternehmen der Eindruck entsteht, bei dem Schreiben handle es sich um ein öffentliches Register. Verstärkt wird diese Betrugsmasche mit irreführenden Bezeichnungen des übermittelten Dokuments, wie etwa „Branchenregister“ oder „Firmenverzeichnis“. Erst im Kleingedruckten zwischen mehreren Zeilen wird bei einigen Schwindelfirmen auf die Geschäftsbedingungen, wie etwa die Zahlung eines höheren Betrages für „die online Bereitstellung Ihrer Firmendaten“, sowie die „behördenunabhängige Bereitstellung der Dienstleistung ohne öffentlichen Auftrag.“, hingewiesen.
Abhilfemaßnahmen
Neben den allgemeinen Instrumenten des Zivilrechts kann auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Abhilfe schaffen. Bei vielen dieser Schwindelfirmen erweist sich eine Verfolgung jedoch als schwierig, da sie ihren Sitz im Ausland haben. Für solche Unternehmen, die eine Anschrift in Österreich angeben, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratsdirektion oder Bezirkshauptmannschaft) zu wenden. Diese ist zur Durchsetzung des Sondertatbestandes § 28a Abs 1 UWG befugt, wonach es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
Darüber hinaus kann eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei erstattet werden.
Besondere Vorsicht geboten
Unternehmen sind jedenfalls zur besonderen Vorsicht im Falle des Erhalts solcher Schreiben angehalten. Folgendes kann vorgenommen werden, wenn solche Schreiben im Postfach landen:
- sorgfältiges Lesen des eingelangten Dokuments
- das Dokument weder unterzeichnen, noch zurücksenden
- Bei Unklarheit: eine kompetente Rechtsmeinung einholen. Neben der Bundeswettbewerbsbehörde kann auch eine Beratung bei der Wirtschaftskammer und dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sowie dem VKI oder bei einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt eingeholt werden.
Bislang haben einige Institutionen bereits davor gewarnt:
- WKÖ: https://www.wko.at/digitalisierung/werbekriminalitaet-wirtschaftskriminalitaet
- Ärztinnen- und Ärztekammer NÖ: https://www.arztnoe.at/fuer-aerzte/news-details/warnung-neue-betrugsmasche-a-la-gelbes-branchenbuch
- Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb: https://www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp?zeitraum=v&newskatid=1&newsid=682