BWB: Verwendung von Kronzeugenunterlagen
Im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren und kartellgerichtlichen Verfahren stellen sich immer wieder Fragen zur Verwendung von Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen. Diese Fragestellungen werden in einem neuen Papier der BWB erläutert. Es gilt: Keine Einsicht in Kronzeugenunterlagen durch Auftraggeber im Vergabeverfahren.
Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen unterliegen einer besonderen Geheimhaltung, die ihre rechtliche Grundlage im KartG findet. Eine Umgehung des kartellrechtlichen Schutzes der Kronzeugenunterlagen und Vergleichsausführungen, etwa unter Berufung auf vergaberechtliche Regelungen, ist unzulässig.
Die Entscheidung, ob ein Dokument unter die geschützten Kategorien fällt, kann nicht durch eine private Partei (sei es ein Auftraggeber oder eine Beteiligte), sondern im Anlassfall nur durch ein Gericht getroffen werden.
Um eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen, dürfen vor Abschluss laufender Verfahren vor der BWB/dem Kartellgericht Informationen aus den Akten der Wettbewerbsbehörde nicht weitergegeben werden.
Weitergabe von Kronzeugenunterlagen an Strafverfolgungsbehörden
Die BWB ist als Behörde einerseits zur Anzeige von Straftaten verpflichtet und andererseits zur Leistung von Amtshilfe ua auch für Strafverfolgungsbehörden. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig sein, dass Kronzeugenunterlagen und/oder Vergleichsausführungen an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Damit sehen die nationalen Regelungen eine Verpflichtung der BWB zur Übermittlung von Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden derzeit vor.
Die BWB ist gemäß dem Zweck der Aufdeckung und der Verfolgung von Kartellverstößen dazu befugt, Kronzeugenunterlagen in ihren eigenen Feststellungs-, Abstellungs- und Geldbußenanträgen an das Kartellgericht sowie in deren Vorfeld zur Einräumung des rechtlichen Gehörs umfassend zu verwenden. Das bedeutet, dass ihre Verwendung durch die BWB auch gegen vom Kronzeugen verschiedene, an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen zulässig ist.
Das Dokument sowie weitere Informationen zur Kornzeugenregelung finden Sie auf der Website unter der Rubrik "Kronzeugen".