BWB: Leitfaden zu Pränotifikationsverfahren
Vor einem Zusammenschluss stellen sich oftmals schon zahlreiche wettbewerbsrechtliche Themen und kommen Fragen auf. Damit diese leichter beantwortet werden können, hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Leitfaden "Pränotifikationsverfahren in der Zusammenschlusskontrolle“ veröffentlicht.
Derartige Pränotifikationsverfahren sind der formellen Einreichung einer Zusammenschlussanmeldung vorgelagert. Die Pränotifikationswerber können in diesem Zusammenhang die BWB, insbesondere bei komplexer gelagerten Fällen, frühzeitig auf mögliche wettbewerbsrechtlich relevante Fragestellungen aufmerksam machen und eine effiziente weitere Vorgehensweise sicherstellen. Das Pränotifikationsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf ein Pränotifikationsverfahren besteht, sondern dessen Durchführung im pflichtgemäßen Ermessen der BWB liegt.
Die Zweckmäßigkeit eines Pränotifikationsverfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In den folgenden Fällen hat die BWB im Sinne einer effizienten Verfahrensführung ein Pränotifikationsverfahren regelmäßig als zweckmäßig erachtet:
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Der Zusammenschluss führt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als Anbieter oder Nachfrager iSd § 4 Abs 1 oder 1 a KartG oder löst die Vermutung der Marktbeherrschung nach Abs 2 oder 2a leg cit aus;
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es liegen sonstige betroffene Märkte gemäß Abschnitt 5 des Formblattes C für Zusammenschlussanmeldungen6 vor und/oder es sind Äußerungen gem § 10 Abs 4 KartG bzw Bedenken von Verbrauchern zu erwarten.;
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es liegen nicht-betroffene Märkte gemäß Abschnitt 4 des Formblattes für Zusammenschlussanmeldungen vor; nach Einschätzung der Pränotifikationswerber ist jedoch eine vertiefte Prüfung angezeigt oder aus sonstigen Gründen wahrscheinlich;
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der Zusammenschluss ist geeignet, im Hinblick auf Ergebnisse oder Empfehlungen einer Branchenuntersuchung oder sonstige aktuelle thematische Schwerpunktsetzungen der BWB8 Wettbewerbsbedenken hervorzurufen.