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Whistleblower: auch Bußgeld möglich

Whistleblower: auch Bußgeld möglich

Im Februar soll das Hinweisgeberschutzgesetz im Nationalrat beschlossen werden. Die Rahmenbedingungen sollte man als Unternehmen kennen.

Mit fast zweijähriger Verspätung kommt es nach derzeitigem Stand im Februar zum Beschluss der EU-Whistleblower-Richtline im österreichischen Parlament. 
Am 25. Jänner fand jene Sitzung des Arbeits- und Sozialausschusses statt, die die Beschlussfassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HSchG) abschließend vorbereitet. Und es wird damit gerechnet, dass es im Nationalrat abgesegnet wird. Denn eigentlich ist Österreich mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seit Ende 2021 säumig.

Das neue Gesetz soll tatsächlich zum Schutz von Hinweisgebern und zur Aufklärung von Missständen in Unternehmen bzw. öffentlichen Institutionen beitragen. „Die Awarness für Korruption und andere Verstöße in Unternehmen ist deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Martin Eckel von der internationalen Sozietät Taylor Wessing sowie der Country Manager Österreich der international tätigen EQS GroupMirco Schmidt. Beide sind zwei anerkannte und viel-zitierte Whistleblowing-Experten.

Durch die Whistleblower-Richtlinie werden Unternehmen zum Schutz jener Personen verpflichtet, die rechtliches Zuwiderhandeln am Arbeitsplatz melden. Künftig müssen alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten, Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sowie Unternehmen des öffentlichen Sektors interne Meldekanäle - „Whistleblowing-System“ einführen. Anderenfalls drohen ein empfindliches Bußgeld sowie der legale Abfluss von kritischen Unternehmensinterna und Know-how. Ab dem 17. Dezember 2023 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden.

Im Wettbewerb zu externen Meldemöglichkeiten

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist auch deshalb so wichtig, da die Unternehmen im Wettbewerb zu externen Meldemöglichkeiten stehen. Diese sind die BWB (etwa 90 Meldungen/Jahr bisher), die Finanzmarktaufsicht FMA (etwa 300 Meldungen pro Jahr) und die WKSTa (etwa 13.000 Meldungen/Jahr). Mit einem internen Meldesystem kann man als Unternehmen Probleme abfangen. Aber: das Gesetz stärkt den Whistleblower mehr als die Unternehmen selbst.

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG ist weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmern, Verbeamtete, Selbstständige, Anteilseigner oder auch Mitarbeiter von Lieferanten sein. 

In den sachlichen Anwendungsbereich werden alle Verstöße einbezogen, die strafbewehrt sind, sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (u.a. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz). Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsnormen umfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden (in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt).

Das HinSchG sieht vor, dass die Meldekanäle gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens offenstehen müssen. Der Begriff „Arbeitnehmer“ wird dabei weit ausgelegt (einschließlich leitender Angestellter, Auszubildende, überlassene Leiharbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Leitungsorgane). Ebenso mit eingeschlossen sind Beamte. Darüber hinaus können die Meldekanäle auch für andere Personen geöffnet werden (vgl. Ausführungen zu „Unternehmens-Externe“).

„Ein wichtiger Rat ist: sollte ein Unternehmen die genauen Umsetzungen nicht klar strukturieren, so ist Fach-Hilfe auf jeden Fall von Vorteil“, so die Experten.

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geschrieben am

31.01.2023