Weiße Fahne über Black Friday
Sondereinkaufstage haben die seltsamsten Namen, wie etwa Black Friday. Dieser Begriff wurde in China geboren. Das chinesische Unternehmen Super Union Holdings Ltd. hat den Begriff "Black Friday" vor einigen Jahren als internationale Wortmarke schützen lassen und mahnt seitdem zahlreiche Händler ab, die mit "Black-Friday"-Angeboten Werbung machen. Um etwaige Risiken zu vermeiden, greifen viele Händler in Österreich hilfsweise auf ähnliche Begriffe – etwa "Black Weekend" sowie "Black Freeday" – oder alternativ auf kostenpflichtige Unterlizenzierungen von Vermarktungsplattformen zurück.
Dieser Umstand löste mächtige Verunsicherung aus. Nun ist ein Lösung da.
Markenrechtsexperten sind sich einig: Der Begriff "Black Friday" in Alleinstellung ist nicht unterscheidungskräftig genug, um als eigene Marke schutzfähig zu sein und hätte demnach nicht ins Markenregister eingetragen werden dürfen.
Der Handelsverband hat - um endgültig Rechtssicherheit zu schaffen - bereits 2018 eine eigene Wortbildmarke zu Black Friday registriert, um u.a. die Schutzfähigkeit der Marke zu testen. Erwartungsgemäß wurden gegen die Markenanmeldung des Handelsverbandes Widersprüche erhoben.
In den entsprechenden Verfahren wurde der Handelsverband von der internationalen Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing erfolgreich vertreten. In einem Verfahren wurde in erster Instanz jetzt vom österreichischen Patentamt der Widerspruch des österreichischen exklusiven Lizenznehmers gegen die angemeldete Wortbildmarke des Handelsverbandes erfreulicherweise abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Zeitgleich war zudem ein Verfahren zur Schutzzulassung der internationalen Wortmarke "Black Friday" beim Oberlandesgericht Wien anhängig, das vor einigen Tagen die bedeutsame Entscheidung getroffen hat, gegen die Wortmarke "Black Friday" der Super Union Holdings Ltd. eine nationale Schutzverweigerung auszusprechen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom OLG Wien für nicht zulässig erklärt. Wenngleich die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, bedeutet dies de facto ein Ende der Verunsicherung der österreichischen Händler und ein Ende des vorsichtshalber notwendigen Abschlusses von kostenpflichtigen Lizenzverträgen.