Direkt zum Inhalt

Mehrweg im Lebensmittelhandel

Das Einwegpfand ab 2025 ist in aller Munde. Dabei muss der Handel auf die bereits geltenden Mehrwegquoten achten. Der Logistikverbund-Mehrweg informiert.

Rund um den Jahreswechsel gab es im Logistikverbund-Mehrweg (L-MW), der bei GS1 Austria angesiedelt ist, eine Staffelübergabe: Nikolaus Hartig hat seine Agenden an seinen Nachfolger Philipp Haderer weitergegeben. Retailreport.at hat berichtet. Nikolaus Hartig steht dem L-MW als Berater weiter zur Verfügung. In diesem Sinne gibt er auch sein Wissen und seine Erfahrung an seinen Nachfolger weiter, wenn es um die aktuelle Mehrwegquote geht.
Denn: Mehrweg ist nicht nur eine Verpackung, Mehrweg ist ein System!

System Mehrweg

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht im §14b nämlich vor, dass der Handel ab 1.1.2024 – also seit etwa drei Wochen – eine Mehrwegquote zu erfüllen hat. Kurzer Exkurs: das Einwegpfand kommt verpflichtend ab 1.1.2025 und wird im Gesetz unter §14c geregelt.

Die Fragen, die sich stellen, sind immer wieder die gleichen: wie definiert man Mehrweg? Wie wird Mehrweg kategorisiert? Wie hoch sind die gesetzlichen Mehrweg-Quoten?
Nikolaus Hartig: „Dazu muss man auch verstehen: was ist ein Artikel? Welche Regelungen gelten dabei?“ Man nehme das Beispiel einer Palette Bierdosen: auf dieser sind umgerechnet 2200 Dosen und diese gelten laut dem Gesetz als 1 Artikel. „Daneben steht im Regal eine Mehrwegflasche Fruchtsaft und auch diese gilt als 1 Artikel“, so Hartig. Mit dieser Definition muss sich der Handel sehr genau auseinandersetzen.

Was sagt das Gesetz?

GS1 Austria und der L-MW haben zusammengefasst:

Gemäß § 14b Abs. 1 besteht das Ziel der gesetzlichen Mehrwegquoten darin, die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf zumindest 25 % und bis 2030 auf zumindest 30 % zu erhöhen. Dabei sind folgende Getränkekategorien heranzuziehen:

  • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
  • Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
  • Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
  • alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
  • Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch d.h. ultrahoch erhitzte Milch).


Gemäß § 14b Abs. 1 sind alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH künftig dazu verpflichtet, in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in den o.g. Getränkekategorien in Mehrwegverpackungen und unter Einhaltung bestimmter Mehrwegquoten anzubieten.

Die Regelung gilt nur für den Lebensmitteleinzelhandel ab dieser Größe, andere Vertriebsformen wie Großhandel, C&C, Drogeriemärkte oder Baumärkte sind davon nicht betroffen. Allerdings gilt es auch für den Vertrieb über Fernabsatz, dieser wird wie eine Filiale behandelt.
Die allgemeine Angebotspflicht sowie die spezifischen Mehrwegquoten sind entsprechend folgender Übergangsfristen umzusetzen:  

  1. Seit 1. Jänner 2024 in mindestens 35 % der LEH Verkaufsstellen über 400 m²
  2. Ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90 % der Verkaufsstellen über 400 m²
  3. Bis spätestens Ende 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m².

Besonders wichtig ist, dass der Handel jeweils bis zum 15. März des Folgejahres der Verpackungskoordinierungsstelle Nachweise über die Erfüllung der Mehrwegquoten in elektronischer Form zu übermitteln hat.

Wann gilt die Mehrwegquote als erfüllt?

Für die Erfüllung der Mehrwegquote gibt es zwei Varianten:

  1. Angebotsquoten pro Getränkekategorie pro Verkaufsstelle (§ 14b, Abs. 3)

Nach dieser Option sind folgende Angebotsquoten bezogen auf die Anzahl der insgesamt angeboten Artikel in den einzelnen Getränkekategorien über das Gesamtjahr zu erfüllen:

  • Bier: 15 %
  • Wässer: 15 %
  • Säfte: 10 %
  • Alkoholfreie Erfrischungsgetränke: 10 %
  • Milch: 10 %

Ausnahme: Einwegdosen und Einwegkunststoffflaschen bis inkl. 0,5 Liter werden bei der Berechnung der Angebotsquote in den Kategorien Wässer, Säfte, Erfrischungsgetränke nicht berücksichtigt. Ebenfalls ausgenommen sind Saison- und Wochenartikel.

  1. Absatzquote für das gesamte Getränkesortiment des Letztinverkehrbringers (§ 14b, Abs. 4)

Nach dieser Option gilt die Mehrwegquote als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber von Getränken im LEH insgesamt über alle Getränkekategorien ab dem Kalenderjahr 2024 mindestens 25 % des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt (diese Option stellt nicht auf einzelne Verkaufsstellen ab).

Als Ergänzung zu Einweg ist Mehrweg im Handel in jedem Fall der richtige Weg. Die Auseinandersetzung mit den Verpackungen hinsichtlich Einweg und Mehrweg ist der richtige Zugang. „Bis 2030 müssen lt. PPWR-Entwurf (EU-Regelung) 30 % aller Umverpackungen auch Mehrweg sein“, erklärt Nikolaus Hartig. Die Etablierung der 0,33-Liter Bierflasche trifft hier ganz konkret den Nerv: Mit etwa Ende des ersten Quartals 2024 werden die ersten 0,33-Liter Bierflaschen vorgestellt. Mit der Einführung der 0,33-Liter Mehrweg Bierflasche, an der sich die größten Hersteller Österreich beteiligen, wird die Mehrwegquote mit einem Schlag in die Höhe gepusht. „Wir sehen hier ein gutes Beispiel, wie gut Handel und Industrie im Sinne der Nachhaltigkeit zusammenarbeiten“, so Hartig.

Sichtbarkeit am Regal

Gemäß § 13q sind bereits seit 1.1.2022 alle Händler verpflichtet, Einweg- und Mehrwegverpackungen in Verkaufsstellen über 400 m² deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Dazu sind die Worte "EINWEG" und "MEHRWEG" in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Standorte unter 400 m² Verkaufsfläche. „Mit der Mehrweg-Quote ist ein Meilenstein im Sinne der Kreislaufwirtschaft gesetzt worden. Alles Augenmerk ist zur Zeit auf dem Einwegpfand ab 2025, doch zuerst ist noch die Mehrwegquote ein wichtiges Tool, um die Schritte innerhalb der Abfallpyramide umzusetzen: "Abfallvermeidung durch Wiederverwendung/Mehrweg“, so Hartig und Haderer unisono.

Untenstehende Grafik auch zum Downloaden!

Gesetzliche Mehrwegquote 2024

Kategorien

Tags

geschrieben am

19.01.2024