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Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ab 1.4. 2020 Pflicht.

Da komm ich primär her

Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ab 1.4. 2020 Pflicht.

Kein Wunder, dass das Thema zur Zeit etwas untergeht, aber ab 1. April 2020 tritt ein Zusatz der Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die die primäre Zutat eines Lebensmittels gekennzeichnet sehen will. Dazu die Information der WKO, für all diejenigen, die neben COVID-19 einen Blick auf die Gesetzeslage werfen wollen. Diese Verordnung ist ab 1. April 2020 unmittelbar anzuwenden. Sie sieht eine offene Abverkaufsfrist für vor dem 1.4.2020 etikettierte Lebensmittel vor. 

Artikel 26 Absatz 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sieht vor, dass bei freiwilliger Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben ist, sofern dieser nicht mit dem des Lebensmittels identisch ist.  

Bsp.: bei einem Erdbeerjoghurt mit Auslobung „aus Österreich“, das aus Milch aus Südtirol erzeugt wurde, ist die Herkunft der Milch zusätzlich anzugeben. 

Die verpflichtende Angabe zur Herkunft der primären Zutat kann auch durch bildliche Darstellungen (z.B. die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne) ausgelöst werden. Alternativ kann angegeben werden, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels kommt (d.h. ohne die Angabe der tatsächlichen Herkunft).  

Die Verordnung gilt nicht für geschützte geographische Bezeichnungen und eingetragene Marken sowie nicht für handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geographische Angabe beinhalten und auf Rezepturen abstellen (z.B. „Frankfurter Würstel“, „Linzer Schnitte“).      

Die Herkunft der primären Zutat kann angegeben werden als

  • „EU“ oder „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“, oder
  • Mitgliedstaat oder Drittstaat, oder
  • Region oder jedes andere geographische Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat.

Alternativ kann angegeben werden, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels kommt (d.h. ohne die Angabe der tatsächlichen Herkunft). 

Die Information über die primäre Zutat muss im selben Sichtfeld wie der geografische Hinweis des Produktes erfolgen und eine Schriftgröße von zumindest 75% dessen aufweisen (falls der geografische Hinweis durch Text erfolgt ist). Auch darf in Summe die Mindestschriftgröße gem. LMIV (im Normalfall eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm) nicht unterschritten werden.  

Im Österreichischen Lebensmittelbuch befindet sich eine Leitlinie zu der Herkunftsangabe.

 

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geschrieben am

31.03.2020