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Zonierungsverbot verfassungswidrig?

Zonierungsverbot verfassungswidrig?

Taylor Wessing Rechtsexperte ortet Verfassungswidrigkeit.

Seit dem 14. April 2020 sind die bisherigen Corona Geschäftssperren für den Non-Food-Bereich in Österreich gelockert. Unabhängig von der Verkaufsfläche durften in einem ersten Schritt „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte“ unter bestimmten Auflagen wieder aufsperren. Weiters konnten Geschäftslokale mit bis zu 400 m2 Verkaufsfläche ihr Geschäft neu starten. Die Betreiber müssen allerdings sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

In der 151.Verordnung der österreichischen Bundesregierung über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist dazu festgehalten, dass keine Verkleinerung der Geschäftsflächen durch Sperre oder Abtrennung bestimmter Verkaufsflächen erfolgen darf („Verbot der Zonierung“). Dies bedeutet: Für Handelsunternehmen, die eine größere Verkaufsfläche auf unter 400 m2 verkleinern könnten, gilt auch nach dem 14. April 2020 das Betretungsverbot.

„Diese sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung sowie insbesondere das Verbot der Zonierung bildet einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Erwerbsfreiheit und der Gleichbehandlung“, so Rechtsanwalt Andreas Schütz, von Taylor Wessing.

Nachteil der Großen nicht nachvollziehbar

Aus welchem Grund hier Handelsunternehmen mit größeren Geschäftslokalen gegenüber kleineren Geschäften bewusst benachteiligt werden, ist für den Rechtsanwalt nicht nachvollziehbar. Hinter dem Verbot der Zonierung stecken offensichtlich auch noch andere Motive, als jene zum gesundheitlichen Schutz vor COVID-19 Ansteckungen. Aber auch aus gesundheitspolitischer Sicht ist für Andreas Schütz das Verbot der Abtrennung von Verkaufsflächen, um die 400m2 Grenze zu erfüllen, nicht nachvollziehbar: Gerade durch ein größeres Raumvolumen und einer damit verbundenen besseren „Ausdünnung“ würde auch die Ansteckungs- möglichkeit der Mitarbeiter und Kunden reduziert. Hinzu kommt: Da ohnehin alle Unternehmen darauf achten müssen, dass pro Kunde mindestens 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen muss, ist bereits gewährleistet, dass es – unabhängig von der tatsächlichen Verkaufsfläche – zu keinem Massenandrang in den Geschäften kommen kann.

„Vor allem das Zonierungsverbot zeigt hier deutlich, dass es offenbar darum geht, Unternehmen mit größerenGeschäftslokalen gegenüber solchen mit kleineren Läden zu benachteiligen“, so Rechtsanwalt Andreas Schütz. Die Verlängerung des Betretungsverbotes für Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m2 vergrößert die wirtschaftlichen Schäden für die Betroffenen ernorm. „In diesem Zusammenhang sind auch Schadenersatzansprüche im Wege der Amtshaftung denkbar.“

Andreas Schütz von Taylor Wessing

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geschrieben am

17.04.2020