Einwegpfand: Wer muss zurücknehmen?
In knapp sieben Monaten werden die ersten Kunststoffflaschen und Getränkedosen mit österreichischem Pfandlogo in den Supermarktregalen und anderen Verkaufsstellen wie Getränkeautomaten, Gastronomiebetriebe oder Bäckereien zu finden sein. Damit beginnt auch die Rücknahmepflicht. Alle Rücknehmer, müssen sich im Einwegpfandsystem registrieren. Das wird über das Recycling Pfand Österreich Portal ab Juli 2024 möglich sein. Alle Informationen zur Registrierung, eine detaillierte Übersicht zu den verschiedenen Rücknahmeprozessen und informative Erklärvideos finden sich auf der Website www.recycling-pfand.at.
Die Entscheidung, wie die Rücknahme organisiert wird, ist von verschiedenen Rahmenbedingungen und den rückgenommenen Mengen abhängig und muss sich jeder Shopbetreiber selbst überlegen. In Supermärkten wird die Rücknahme aller bepfandeten Verpackungen fast immer über Rücknahmeautomaten möglich sein. „Aus anderen Ländern wissen wir, dass ein Großteil der Gebinde von den Konsumenten über das dichte Automatennetz zurückgegeben werden wird. Gastronomiebetriebe werden die Rücknahme vorrangig manuell abwickeln, da es sich dort meist um sehr kleine Rückgabemengen handelt. Wir empfehlen jedem Rücknehmer, sich schon jetzt zu informieren, ob eine bzw. welche Sonder- oder Ausnahmeregelung für die jeweilige Verkaufsstelle zutrifft,“ erklärt Monika Fiala, Co-Geschäftsführerin von Recycling Pfand Österreich.
Eine dieser Ausnahmeregelungen gilt für Gastronomiebetriebe, in denen Produkte ausschließlich vor Ort konsumiert werden (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Club, Diskothek, Bar) und die Getränke nicht mitgenommen werden. Diese müssen den Pfandbetrag nicht weiterverrechnen und sind daher auch keine Rücknehmer. Das ist die einzige Regelung, wo der Pfandbetrag nicht an Konsumenten weiterverrechnet werden muss.
Gastronomie mit Take-Away ist allerdings zur Rücknahme verpflichtet und muss den Pfandbetrag auch an die Konsument:innen weiterverrechnen. Take-Away Verkaufsstellen wie Bäckereien oder Imbissstände müssen als manuelle Rücknehmer nur die verkaufsüblichen Mengen pro Verkaufsakt, in den verkauften Verpackungen und Füllmengen zurücknehmen, das allerdings von allen Marken. „Wenn Gebinde einer Marke zurückgebracht werden, die nicht im Sortiment geführt werden, müssen diese dennoch zurückgenommen werden, sofern die Verpackungsart und die Verpackungsgröße wie z.B. 0,5L PET verkauft wird“, ergänzt Monika Fiala.
Gemeinsame Rücknahmestellen an frequentierten Plätzen
Eine weitere Sonderregelung kann geltend gemacht werden, wenn der Verkaufsstandort an einem hoch frequentierten Standort gelegen ist. An solchen Plätzen wie z.B. Einkaufszentren oder -straßen, an Bahnhöfen oder Flughäfen können sich die Betriebe und Verkaufsstände darauf einigen, eine gemeinsame Rücknahmestelle (in unmittelbarer Nähe, circa 300 Meter von der Verkaufsstelle entfernt) einzurichten, an der die leeren Flaschen und Dosen für alle Verkaufsstände zurückgenommen werden. „Das kann ein Rücknahmeautomat in einer Filiale eines Supermarktes sein, sofern der Supermarktbetreiber damit einverstanden ist und eine Vereinbarung mit ihm getroffen wurde. Auch die Konsumenten müssen über diese Rückgabestelle sichtbar informiert werden. Die Öffnungszeiten des Supermarktes müssen sich nicht mit denen der Verkaufsstelle decken, aber eine regelmäßige Öffnung muss dennoch gewährleistet sein“, betont Simon Parth. Auf der Website von Recycling Pfand Österreich wird fristgerecht eine Vorlage für die Vereinbarung sowie für die Information an Konsumenten verfügbar sein.
Sonderregelungen bei Verkauf über Getränkeautomaten, Online-Handel und Essenszustellungen
Betreiber von Getränkeautomaten müssen die Gebinde nicht zurücknehmen, aber einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde an Recycling Pfand Österreich bezahlen. Dieser Ausgleichsbeitrag kann entfallen, wenn nachweislich in unmittelbarer Nähe des Automaten eine Rücknahmestelle ist, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde und auf die deutlich sichtbar am Automaten verwiesen wird.
Für den Online-Handel von Getränken wird zwischen Zustellung mit eigenem Lieferdienst und Lieferung via Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister unterschieden. „Wird selbst, also mit eigenem Lieferdienst zugestellt, müssen die bepfandeten Leergebinde in der verkaufsüblichen Menge bei der Lieferung zurückgenommen und der Pfandbetrag erstattet werden. „Erfolgt die Zustellung über Post, Paketdienste oder Frachtdienstleister ist zwar der Pfandbetrag einzuheben, es müssen die Getränkeverpackungen aber nicht zurückgenommen werden. Auch hier ist ein Ausgleichsbeitrag zu bezahlen“, informiert Monika Fiala, „diese Regelung gilt auch bei Essenszustellungen von Restaurants mit beauftragten externen Lieferdiensten.“