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Freiwillige Selbstbeschränkung

Beschränkungen aufgrund eigener Entscheidung

Die Diskussionen um Sortimente, die im Lebensmittelhandel verkauft werden dürfen, rissen nicht ab. Nun zeigt sich Handel solidarisch.

In Form eines Solidaritätsaktes zeigen die fünf großen Lebensmittelhändler, dass sie die Themen sehr ernst nehmen. Die CEOs Marcel Haraszti von Rewe, Gerhard Drexel von Spar, Horst Leitner von Hofer,  Alessandro Wolf von Lidl und Xavier Plotitza von Metro, einigten sich auf einen Solidaritätsakt mit den vielen Non-Food-Händlern, die derzeit im Zuge der Corona-Beschränkungen nicht geöffnet sein dürfen: sie beschränken sich ab Karsamstag, 11. April 2020, freiwillig im Verkauf ihres Non-Food-Sortiments.

Warum ab 11.4.? Weil es tatsächlich solange dauert, bis die Umsetzungen in den Märkten durchgeführt wurden und vor allem, bis die Kunden informiert werden. Denn Werbungen sind teilweise schon beim Konsumenten. 

Mit diesem Akt zeigen die fünf genannten Händler ihr Good Will all jenen Händlern gegenüber, die derzeit geschlossen haben müssen.

Die fünf Handelsbosse unisono: „Wir wollen mit diesem Akt der Solidarität zum Ausdruck bringen, dass wir keinesfalls die Notlage von vielen Non-Food-Geschäften, die derzeit nicht geöffnet sein dürfen, ausnutzen und schränken daher von uns aus große Teile des Non-Food-Sortiments im Direktverkauf ein.“ Direktverkauf bedeutet, dass die betroffenen Non-Food-Artikel ab Karsamstag, 11. April 2020, nicht mehr in den Geschäften zu erwerben sein werden. Onlinebestellungen sowie Hauszustellungen sind von diesen Beschränkungen ausgenommen. 

 

Die genannten Warengruppen sind: 

  • TV-Geräte
  • Computer (nicht jedoch Zubehör)
  • Fahrräder und E-Bikes
  • Navigationsgeräte
  • Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Geschirrspüler
  • Heimwerker-Großgeräte
  • Möbel inkl. Gartenmöbel 
  • Damen-, Herren- und Kinderoberbekleidung
  • Sportbekleidung
  • Babybekleidung
  • Autozubehör
  • Malerbedarf
  • Pools und Poolzubehör 
  • Fitness-Großgeräte 

 

All jene Warengruppen, die bis dato nicht erwähnt wurden, stehen vor einer etwaigen Lösung, die die Wirtschaftskammer Sparte Handel gerade anstrebt. Denn: In der vergangenen Nacht wurde die Abholung von Speisen bei Wirten zugelassen. Wenn diese Möglichkeiten auch für andere Branchen gilt, so wäre das ein wesentlicher Schritt. Bei Selbstabholungen können folgende vier Kriterien aus dem Gesetz abgeleitet werden:

  • der Kontakt zwischen Unternehmer und Kunde bleibt auf die rasche Übergabe beschränkt  (keine Bestellungen oder gar Vertragsverhandlungen auf der Straße);
  • keinerlei baulichen Maßnahmen (z.B. Stehtische), die zum Verweilen vor dem Geschäftslokal einladen;
  • Wartschlangen/Menschentrauben vor Geschäftslokalen können verlässlich ausgeschlossen werden;
  • verlässliches durchgehendes Einhalten des 1-Meter-Abstands während der Übergabe.
  • Tragen einer MSN Maske (Konsument und Mitarbeiter)

Demnach kann die Möglichkeit auch für den übrigen Handel vorgesehen werden, fordert Iris Zahlbarer, Geschäftsführerin der Sparte Handel in der WKO.

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geschrieben am

03.04.2020