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62 Handelsbetriebe der verschiedensten Branchen (Mode-, Schuh-, Sportartikel-, Parfümerie-, Schmuck-, sowie Elektrofachhandel) setzen sich nun zur Wehr und fechten die behördliche Schließung des nicht lebensnotwendigen Handels aufgrund des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Eigentum, das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie gegen das Legalitätsgebot vor dem Verfassungsgerichtshof an.

62 Händler rufen Verfassungsgerichtshof an

Der Handel wehrt sich gegen Schließung: 62 Händler rufen den Verfassungsgerichtshof an.

Unterstützung erhalten diese 62 Händler, die aus jener Handelsbranche kommen, die nun bereits des Öfteren in Lockdowns geschlossen halten musste, vom Handelsverband. Denn bei allem Verständnis für Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen: Der Handel ist und war nie ein Corona-Hotspot, was diverse Studien beweisen (AGES, The Lancet, LUCA-App).
62 Handelsbetriebe der verschiedenen Branchen (Mode-, Schuh-, Sportartikel-, Parfümerie-, Schmuck-, sowie Elektrofachhandel) setzen sich nun zur Wehr und fechten die behördliche Schließung des nicht lebensnotwendigen Handels aufgrund des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Eigentum, das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie gegen das Legalitätsgebot vor dem Verfassungsgerichtshof an. "Eine ‚Kontaktreduktion‘ im Handel trägt zu keiner Entlastung der Spitals- und Intensivkapazitäten bei. Die Schließung des Handels ist unseres Erachtens verfassungswidrig, da die Maßnahme nicht geeignet ist, den Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zu rechtfertigen", so Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.

Darüber hinaus erhalten viele Händler nicht die Entschädigung aus dem so titulierten Hilfspaket. Auch deshalb appellieren sie an die Bundesregierung:

  1. den Lockdown für alle Handelsbetriebe mit Ablauf des 11.12.2021 bundesweit zu beenden;
  2. Entschädigungen ("Hilfspakete") bereitzustellen, die den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen;
  3. keine neuerlichen Lockdowns für den Handel anzuordnen, solange nicht wissenschaftlich nachweislich belegt ist, dass der Handel das Infektionsgeschehen wesentlich beeinflusst.

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geschrieben am

07.12.2021