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3G am Arbeitsplatz auch im Handel

3-G-Regel auch für Handelsangestellte

Alle Handelsangestellten werden gleichgestellt und können Maske bei 3G-Nachweis abnehmen.

Die Infektionszahlen steigen, nun kommt laut Gesundheitsminister Mückstein die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Davon sind auch die Handelsangestellten betroffen, sie werden nun unter den gegebenen Voraussetzungen von der Maske befreit. Mit dieser zusätzlichen Corona-Sicherheitsmaßnahme gehen nämlich auch wichtige Erleichterungen bei der Maskenpflicht für die 600.000 Handelsangestellten in Österreich einher – konkret müssen etwa Angestellte im Lebensmitteleinzelhandel mit 3G-Nachweis künftig keine Maske mehr tragen. Die neue Regelung bedeutet aber auch eine Erleichterung für Angestellte im Non-Food-Handel: Bisher waren im Non-Food-Handel nur geimpfte und genesene Beschäftigte von der Maske befreit, getestete Mitarbeiter hingegen mussten bei Kundenkontakt immer eine FFP2-Maske tragen.

Fest steht, dass die Testungen von Mitarbeitern jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollen. Die Arbeitgeber können nicht für die dafür erforderliche Zeit aufkommen und nicht erneut zur unbezahlten Freistellung – wie im letzten Generalkollektivvertrag vorgesehen - verpflichtet werden. Angesichts des derzeitigen Personalmangels im Handel muss hier praxistauglich und mit Augenmaß vorgegangen werden, so der Handelsverband.

Mit der Branchenvertretung in der WKÖ ist man sich hier einig. „Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmittelhandel haben während der Pandemie Außergewöhnliches geleistet. Sie tragen durchgehend seit mehr als 18 Monaten Maske, viele Monate davon FFP2. Insbesondere die zigtausenden Mitarbeiter in den Filialen und in der Logistik haben durch ihren unermüdlichen Einsatz entscheidend dazu beigetragen, dass die Grundversorgung der heimischen Bevölkerung mit Lebensmitteln während der Krise stets verlässlich sichergestellt werden konnte“, unterstreicht Christian Prauchner, Obmann des Lebensmittelhandels in der Wirtschaftskammer Österreich.

Was darf der Arbeitgeber?

Bis dato dürfen Betriebsinhaber die 3G-Nachweise des Personals zwar kontrollieren, eine Aufbewahrung oder Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, bzw. nur nach Einwilligung der Beschäftigten möglich. Es sollte hier dringend eine rechtliche Basis geschaffen werden, damit Arbeitgeber den 3G-Status aufbewahren dürfen, um genesene und geimpfte Mitarbeiter nicht regelmäßig kontrollieren zu müssen.

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geschrieben am

20.10.2021